BSG - Beschluss vom 18.12.2023
B 1 KR 29/23 AR
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 01.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 KR 477/21
LSG Berlin-Brandenburg, vom 07.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 335/22

Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 18.12.2023 - Aktenzeichen B 1 KR 29/23 AR

DRsp Nr. 2024/6067

Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. September 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe

Der Kläger hat mit von ihm unterzeichneten, am 24.10.2023 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 20.10.2023 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 7.9.2023 Beschwerde eingelegt. Das Urteil ist ihm am 2.10.2023 zugestellt worden.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils ausdrücklich hingewiesen worden. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG i.V.m. § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Vorinstanz: SG Potsdam, vom 01.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen