BVerfG - Beschluß vom 18.12.1991
1 BvR 1411/91
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 Art. 20 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 § 160a Abs. 2 Satz 1, Satz 3 § 166 ;
Fundstellen:
SozR 3-1100 Art. 19 Nr. 4
SozR 3-1100 Art. 103 Nr. 2
Vorinstanzen:
BSG, vom 09.08.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BU 15/91

Vertretungszwang und Rechtsweggarantie vor dem Bundessozialgericht

BVerfG, Beschluß vom 18.12.1991 - Aktenzeichen 1 BvR 1411/91

DRsp Nr. 2005/15569

Vertretungszwang und Rechtsweggarantie vor dem Bundessozialgericht

1. Gegen den Vertretungszwang nach § 166 SGG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, daß die Anrufung der Gerichte von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig gemacht werden darf, zu denen auch die ordnungsgemäße Vertretung durch einen zugelassenen Prozeßbevollmächtigten gehören kann 2. Mit Art. 19 Abs. 4 GG ist es vereinbar, wenn das Bundessozialgericht seine wesentliche Aufgabe in der Wahrung und Fortentwicklung des Rechts sieht und daher die Zulassung der Revision aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde von bestimmten formalen Voraussetzungen abhängig macht, wie von Begründungs-, Darlegungs- und Bezeichnungserfordernissen innerhalb der Begründungsfrist von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils gemäß § 160 a Abs 2 Satz 1 und 3 SGG.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 Art. 20 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 § 160a Abs. 2 Satz 1, Satz 3 § 166 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wendet und soweit er hinsichtlich der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde die Verletzung des Art. 11 GG rügt. Im übrigen bietet die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 93b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ).