BSG - Beschluss vom 19.11.2015
B 13 R 394/15 B
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 882/14
SG Gotha, - Vorinstanzaktenzeichen 42 R 5222/12

BSG - Beschluss vom 19.11.2015 (B 13 R 394/15 B) - DRsp Nr. 2015/21321

BSG, Beschluss vom 19.11.2015 - Aktenzeichen B 13 R 394/15 B

DRsp Nr. 2015/21321

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 15. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 15.4.2015 hat das Thüringer LSG die Vormerkung der Zeit vom 1.1.1995 bis zum 14.12.1995 als Pflichtbeitragszeit abgelehnt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Sie beruft sich auf Rechtsprechungsabweichung (Divergenz).

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.