BSG - Beschluss vom 19.11.2015
B 8 SO 112/15 B
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 01.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 SO 4/14
SG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen S 25 SO 48/13

BSG - Beschluss vom 19.11.2015 (B 8 SO 112/15 B) - DRsp Nr. 2015/21197

BSG, Beschluss vom 19.11.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 112/15 B

DRsp Nr. 2015/21197

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 1. Oktober 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat selbst mit einem am 23.10.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) für das Saarland vom 1.10.2015, ihm zugestellt am 8.10.2015 eingelegt und sinngemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.