BSG - Beschluss vom 21.12.2015
B 4 SF 2/15 R
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 1035/15

BSG - Beschluss vom 21.12.2015 (B 4 SF 2/15 R) - DRsp Nr. 2016/1357

BSG, Beschluss vom 21.12.2015 - Aktenzeichen B 4 SF 2/15 R

DRsp Nr. 2016/1357

Das Sozialgericht Itzehoe wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich - soweit ersichtlich - gegen die Auferlegung bzw Vollstreckung von Kosten wegen der Nutzung einer Obdachlosenunterkunft in der Stadt O.. Zunächst hat er den Landkreis O. und die Stadt O. als Beklagten benannt, später dann das Jobcenter O. und das Sozialamt O., weil es um Leistungen nach dem SGB II und SGB XII gehe. Das angerufene SG Itzehoe hat sich, ohne dass dagegen Rechtsmittel eingelegt wurden, für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das VG Potsdam verwiesen; für den vom Kläger bezeichneten Streitgegenstand sei der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet (Beschluss vom 28.5.2015). Das VG Potsdam hat den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das SG Itzehoe (zurück-) verwiesen, weil das SG Itzehoe mit seiner Verweisungsentscheidung einen schweren Rechtsfehler begangen habe (Beschluss vom 27.8.2015). Auch gegen diesen Beschluss sind Rechtsmittel nicht eingelegt worden. Das SG Itzehoe hat das BSG um Bestimmung des zuständigen Gerichts ersucht (Beschluss vom 12.10.2015).

II