Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
In der Hauptsache ist streitig, ob das Berufungsverfahren L 8 SB 39/14 vor dem LSG Baden-Württemberg durch die Rücknahme der Berufung erledigt ist.
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