BSG - Beschluss vom 21.12.2023
B 9 V 7/23 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG München, vom 08.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 45 VG 27/18
LSG Bayern, vom 02.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 VG 17/20

Gewährung einer Versorgungsrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz

BSG, Beschluss vom 21.12.2023 - Aktenzeichen B 9 V 7/23 BH

DRsp Nr. 2024/6075

Gewährung einer Versorgungsrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 2. Mai 2023 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Gewährung einer Versorgungsrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz.