BSG - Beschluss vom 22.02.2023
B 3 KR 12/22 B
Normen:
SGG § 56a S. 1-2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 13;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 25.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 2941/21
SG Freiburg, vom 16.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 410/21

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

BSG, Beschluss vom 22.02.2023 - Aktenzeichen B 3 KR 12/22 B

DRsp Nr. 2023/6026

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die – über den Einzelfall hinaus – aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist – hier verneint für Fragen zur Unzulässigkeit von Rechtsbehelfen im Verwaltungsverfahren wegen Nichtbeachtung einer Vollmacht im Rahmen einer Unterlassungsklage.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Januar 2022 - L 11 KR 2941/21 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 56a S. 1-2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 13;

Gründe

I