BSG - Beschluss vom 22.12.2015
B 9 V 57/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 08.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 VE 27/11
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 44 V 68/04

BSG - Beschluss vom 22.12.2015 (B 9 V 57/15 B) - DRsp Nr. 2016/1826

BSG, Beschluss vom 22.12.2015 - Aktenzeichen B 9 V 57/15 B

DRsp Nr. 2016/1826

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Juli 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Lerche, Berlin, beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

In der Hauptsache begehrt der Kläger neben einer Beschädigtenrente nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz iVm dem Bundesversorgungsgesetz unter Berücksichtigung eines besonderen beruflichen Betroffenseins zusätzlich Berufsschadensausgleich.