BSG - Beschluss vom 23.12.2015
B 12 KR 58/15 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 28.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 128/13
SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 227/12

BSG - Beschluss vom 23.12.2015 (B 12 KR 58/15 B) - DRsp Nr. 2016/2906

BSG, Beschluss vom 23.12.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 58/15 B

DRsp Nr. 2016/2906

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 28. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, inwieweit Versorgungsbezüge der Sparkassen-Pensionskasse in Form einer Kapitalauszahlung und Versorgungsbezüge der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands in Form einer Rentenzahlung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (SPV) unterliegen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen LSG vom 28.5.2015 ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).