BSG - Beschluss vom 23.12.2015
B 12 KR 97/15 B
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 21.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KR 73/14
SG Rostock, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 21/12

BSG - Beschluss vom 23.12.2015 (B 12 KR 97/15 B) - DRsp Nr. 2016/2909

BSG, Beschluss vom 23.12.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 97/15 B

DRsp Nr. 2016/2909

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversicherte Kläger gegen die Heranziehung zu Mindestbeiträgen, nachdem die zuvor über seine Ehefrau bestehende Familienversicherung in der GKV wegen des Bezugs einer Rente eines Versorgungswerks in Höhe von 417 Euro monatlich endete.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 21.8.2015 ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- die angefochtene Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).