Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21. August 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der nach §
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 21.8.2015 ist gemäß §
Das
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- die angefochtene Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
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