BSG - Beschluss vom 23.12.2015
B 3 KR 5/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 30.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 17/15
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 37 KR 520/11

BSG - Beschluss vom 23.12.2015 (B 3 KR 5/15 BH) - DRsp Nr. 2016/1501

BSG, Beschluss vom 23.12.2015 - Aktenzeichen B 3 KR 5/15 BH

DRsp Nr. 2016/1501

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 30. September 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

Mit Urteil vom 30.9.2015 hat das LSG Hamburg einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 3.3. bis 30.11.2011 verneint. Gegen das ihr am 17.10.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem von ihr unterzeichneten, am 17.11.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision im og Berufungsurteil sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Der Antrag der Klägerin ist abzulehnen, weil sie entsprechend ihren eigenen Angaben nicht bedürftig im Sinne des PKH-Rechts ist.