BSG - Beschluss vom 24.11.2015
B 14 AS 633/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 23.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 710/15
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 173 AS 16139/12

BSG - Beschluss vom 24.11.2015 (B 14 AS 633/15 B) - DRsp Nr. 2016/1096

BSG, Beschluss vom 24.11.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 633/15 B

DRsp Nr. 2016/1096

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. September 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen das vorgenannte Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

1. Der am 29.10.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangene Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg, das ihm am 1.10.2015 zugestellt wurde, Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen.