BSG - Beschluss vom 24.11.2015
B 2 U 176/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 02.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 22/11
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 41 U 579/06

BSG - Beschluss vom 24.11.2015 (B 2 U 176/15 B) - DRsp Nr. 2015/21325

BSG, Beschluss vom 24.11.2015 - Aktenzeichen B 2 U 176/15 B

DRsp Nr. 2015/21325

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 2. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig. Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), nicht hinreichend bezeichnet. Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).