BSG - Beschluss vom 25.11.2015
B 8 SO 51/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 23.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 23 SO 118/15
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 184 SO 1214/12

BSG - Beschluss vom 25.11.2015 (B 8 SO 51/15 BH) - DRsp Nr. 2016/445

BSG, Beschluss vom 25.11.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 51/15 BH

DRsp Nr. 2016/445

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. September 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

Der Kläger hat selbst mit einem am 2.11.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 23.9.2015 (ihm am 6.10.2015 zugestellt) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.