BSG - Beschluss vom 25.11.2019
B 11 SF 12/19 S
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 16.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 152/19

BSG - Beschluss vom 25.11.2019 (B 11 SF 12/19 S) - DRsp Nr. 2020/1571

BSG, Beschluss vom 25.11.2019 - Aktenzeichen B 11 SF 12/19 S

DRsp Nr. 2020/1571

Das Amtsgericht Cottbus wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich mit seiner am 24.1.2018 beim SG Cottbus erhobenen Klage gegen einen Bußgeldbescheid des Jobcenters Cottbus vom 5.1.2018, den das Jobcenter auf Einspruch des Klägers nicht zurückgenommen hat (Einspruch des Klägers vom 19.1.2018; Prüfmitteilung des Jobcenters vom 14.2.2018). Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG Cottbus den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig und sich gemäß § 17a Abs 2 GVG für unzuständig erklärt sowie den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten an das AG Cottbus verwiesen (Beschluss vom 15.5.2018). Die Klage könne nur dahingehend verstanden werden, dass sie entweder direkt gegen den Bußgeldbescheid vom 5.1.2018 gerichtet gewesen sei oder eine gerichtliche Prüfung des zugrunde liegenden Sachverhalts begehrt werde. § 68 OWiG begründe insofern eine ausschließliche und umfassende Zuständigkeit der Strafgerichte. In Bußgeldsachen sei der Sozialrechtsweg ausgeschlossen. Der Beschluss ist rechtskräftig.