BSG - Beschluss vom 25.11.2019
B 12 KR 48/19 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 25.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 519/17
SG Frankfurt/Oder, vom 06.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 442/15

BSG - Beschluss vom 25.11.2019 (B 12 KR 48/19 B) - DRsp Nr. 2020/1572

BSG, Beschluss vom 25.11.2019 - Aktenzeichen B 12 KR 48/19 B

DRsp Nr. 2020/1572

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. April 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2579,72 Euro festgesetzt.

Gründe:

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die Klägerin gegen die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Umlagen nebst Säumniszuschlägen iH von 2579,72 Euro anlässlich der Tätigkeit des Beigeladenen zu 3. in dem von ihr betriebenen Eiscafé-Bistro.