BSG - Beschluss vom 26.11.2015
B 12 KR 118/14 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 08.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 85/11
SG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 169/10

BSG - Beschluss vom 26.11.2015 (B 12 KR 118/14 B) - DRsp Nr. 2016/406

BSG, Beschluss vom 26.11.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 118/14 B

DRsp Nr. 2016/406

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 54 730,87 Euro festgesetzt.

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit von Verwaltungsakten.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen LSG vom 8.10.2014 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung seines Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Allein die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).