BSG - Beschluss vom 26.11.2015
B 5 R 339/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 25.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 280/15
SG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 459/13

BSG - Beschluss vom 26.11.2015 (B 5 R 339/15 B) - DRsp Nr. 2016/127

BSG, Beschluss vom 26.11.2015 - Aktenzeichen B 5 R 339/15 B

DRsp Nr. 2016/127

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 25.8.2015 hat das LSG Berlin-Brandenburg festgestellt, dass der Rechtsstreit L 22 R 260/14 durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten erledigt ist.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger sinngemäß Beschwerde beim BSG eingelegt und für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.