BSG - Beschluss vom 26.11.2015
B 8 SO 118/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 01.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 SO 118/14
SG Konstanz, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SO 2319/11

BSG - Beschluss vom 26.11.2015 (B 8 SO 118/15 B) - DRsp Nr. 2016/861

BSG, Beschluss vom 26.11.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 118/15 B

DRsp Nr. 2016/861

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. Oktober 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat mit einem am 4.11.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg (vom 1.10.2015; ihm zugestellt am 7.10.2015) Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) nebst Beiordnung eines Fachanwalts für Sozialrecht beantragt.