Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Januar 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
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Zwischen den Beteiligten sind streitig die Rechtsfolgen nach Aufhebung eines Bescheides über die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente im Widerspruchsverfahren.
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