BSG - Beschluss vom 28.12.2015
B 3 P 27/15 B
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 03.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 P 8/15
SG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 P 39/13

BSG - Beschluss vom 28.12.2015 (B 3 P 27/15 B) - DRsp Nr. 2016/2077

BSG, Beschluss vom 28.12.2015 - Aktenzeichen B 3 P 27/15 B

DRsp Nr. 2016/2077

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt K. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die im August 2001 geborene Klägerin leidet bei Verlagerung des Kleinhirns an einer ausgeprägten Entwicklungsverzögerung, Inkontinenz, geistiger Retardierung, Sprachentwicklungsbehinderung, Verbiegung der Wirbelsäule, epileptischen Krampfleiden und Außenschielen. Sie bezieht seit 1.9.2004 Leistungen der Pflegestufe I, seit 1.11.2006 Leistungen der Pflegestufe II und beantragte - nachdem eine Höherstufung im Februar 2008 abgelehnt worden war - im September 2012 erneut Leistungen nach der Pflegestufe III, die jetzt im Streit stehen.