BSG - Beschluss vom 29.12.2015
B 4 AS 654/15 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 15.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1100/15
SG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 1432/09

BSG - Beschluss vom 29.12.2015 (B 4 AS 654/15 B) - DRsp Nr. 2016/4113

BSG, Beschluss vom 29.12.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 654/15 B

DRsp Nr. 2016/4113

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Im Streit steht die Höhe der den Klägern gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum vom 3.6.2008 bis 30.6.2009, insbesondere unter Außerachtlassung des - für den nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden, weil vermögenden, Sohn R. - gezahlten Kindergeldes als Einkommen des Klägers zu 1.