BSG - Beschluss vom 29.12.2015
B 9 V 62/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 08.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 VK 20/14
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 161 V 341/08

BSG - Beschluss vom 29.12.2015 (B 9 V 62/15 B) - DRsp Nr. 2016/1596

BSG, Beschluss vom 29.12.2015 - Aktenzeichen B 9 V 62/15 B

DRsp Nr. 2016/1596

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

In der Hauptsache begehrt die Klägerin neben der ihr zuerkannten Versorgungsrente nach einem Grad der Schädigung (GdS) von 80 unter Gewährung eines Berufsschadensausgleichs im Hinblick auf die besondere berufliche Betroffenheit lediglich noch, das zu berücksichtigende Vergleichseinkommen am gehobenen Dienst anstatt am mittleren Dienst zu messen.

Die 1968 in der ehemaligen DDR geborene Klägerin schloss die allgemeinbildende polytechnische Oberschule mit der zehnten Klasse ab und absolvierte anschließend eine Ausbildung in einem Volkseigenen Betrieb mit dem Abschluss "Wirtschaftskaufmann". Im März 1987 begann sie eine Tätigkeit beim Rat des Stadtbezirks B. -L. als "Mitarbeiterin Ferien-Freizeitgestaltung". Aufgrund ihrer Weigerung, SED-Mitglied zu werden und Kinder auszuhorchen, setzten gegen die Klägerin sowohl an ihrer Arbeitsstelle als auch im privaten Umfeld Verfolgungs- und Überwachungsmaßnahmen ein, welche zu einem letztlich erfolgreichen Ausreiseantrag durch die Klägerin führten. In der Bundesrepublik Deutschland gelang es der Klägerin nicht, beruflich Fuß zu fassen.