BSG - Beschluss vom 30.11.2015
B 12 KR 132/14 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 27.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1/4 KR 596/12
SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 214/09

BSG - Beschluss vom 30.11.2015 (B 12 KR 132/14 B) - DRsp Nr. 2016/1092

BSG, Beschluss vom 30.11.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 132/14 B

DRsp Nr. 2016/1092

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Höhe der vom Kläger - einem bis Mitte April 2007 beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer, der von Januar bis 16.4.2007 Sozialleistungen bezog und dann ab 2.5.2007 hauptberuflich selbstständig erwerbstätig war - ab 2.5.2007 zu entrichtenden Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung sowie über die Nachforderung von Beiträgen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27.11.2014 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).