BSG - Beschluss vom 30.11.2023
B 4 AS 167/23 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 01.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 1392/22
LSG Baden-Württemberg, vom 20.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 1314/23

Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Richten der zeitlichen Zuordnung unterkunftsbezogener Zahlungsverpflichtungen zu den Bedarfen nach dem Fälligkeitsmonat (hier: Erstattung von Müllgebühren)

BSG, Beschluss vom 30.11.2023 - Aktenzeichen B 4 AS 167/23 BH

DRsp Nr. 2024/6166

Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Richten der zeitlichen Zuordnung unterkunftsbezogener Zahlungsverpflichtungen zu den Bedarfen nach dem Fälligkeitsmonat (hier: Erstattung von Müllgebühren)

Die zeitliche Zuordnung unterkunftsbezogener Zahlungsverpflichtungen zu den Bedarfen nach § 22 Abs. 1 S. 1 StB II richtet sich nach dem Fälligkeitsmonat. Deswegen stellen sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, wenn Erstattungen von Müllgebühren verlangt werden, die erst nach der umzugsbedingten Beendigung des Leistungsbezugs entstanden.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Juni 2023 - L 9 AS 1314/23 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;

Gründe