BSG - Beschluss vom 30.12.2015
B 13 R 27/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 07.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 15/14
SG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 332/11

BSG - Beschluss vom 30.12.2015 (B 13 R 27/15 BH) - DRsp Nr. 2016/1586

BSG, Beschluss vom 30.12.2015 - Aktenzeichen B 13 R 27/15 BH - Aktenzeichen B 13 R 412/15 B

DRsp Nr. 2016/1586

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Oktober 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwältin F., T., beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) hat mit Urteil vom 7.10.2015 einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Der Kläger hat persönlich Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwältin F., T., beantragt. Er wendet sich im Wesentlichen gegen das Gutachten des Dr. S., das "nicht den aktuellen Daten und nicht der Wahrheit" entspreche.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung von Rechtsanwältin F. ist abzulehnen.