BSG - Beschluss vom 30.12.2015
B 13 R 29/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 1747/15
SG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 2977/10

BSG - Beschluss vom 30.12.2015 (B 13 R 29/15 BH) - DRsp Nr. 2016/2608

BSG, Beschluss vom 30.12.2015 - Aktenzeichen B 13 R 29/15 BH

DRsp Nr. 2016/2608

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Oktober 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten, am 25.11.2015 um 22.44 Uhr als Telefax beim BSG eingegangenen Schreiben vom selben Tag Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 27.10.2015 zugestellten Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 22.10.2015 beantragt. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (im Folgenden: PKH-Erklärung) hat er erst am 9.12.2015 (Eingang beim BSG) nachgereicht.