BSG - Beschluss vom 30.12.2015
B 13 R 349/15 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 18.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 798/14
SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 241/13

BSG - Beschluss vom 30.12.2015 (B 13 R 349/15 B) - DRsp Nr. 2016/1817

BSG, Beschluss vom 30.12.2015 - Aktenzeichen B 13 R 349/15 B

DRsp Nr. 2016/1817

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das Sächsische LSG hat im Urteil vom 18.8.2015 einen Anspruch des 1951 geborenen Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung auch für den Zeitraum November 2012 bis April 2014 (nach Auslaufen der ihm ab 1.5.2006 bis 31.10.2012 befristet bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum Beginn der Altersrente für langjährig Versicherte am 1.5.2014) verneint. Nach dem Ergebnis der sozialmedizinischen Ermittlungen sei der Kläger in dem genannten Zeitraum in der Lage gewesen, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung liege nicht vor. Jedenfalls könne der Kläger zumutbar auf eine Tätigkeit als Mitarbeiter einer Poststelle verwiesen werden.

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil ausschließlich einen Verfahrensmangel geltend.