BSG - Beschluss vom 30.12.2015
B 13 R 403/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 3343/12
SG Konstanz, - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 652/11

BSG - Beschluss vom 30.12.2015 (B 13 R 403/15 B) - DRsp Nr. 2016/2912

BSG, Beschluss vom 30.12.2015 - Aktenzeichen B 13 R 403/15 B

DRsp Nr. 2016/2912

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 21.10.2015 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf Verfahrensmängel.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung vom 23.12.2015 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).