BSG - Beschluss vom 30.12.2015
B 13 R 414/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 20.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 630/15
SG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 3130/13

BSG - Beschluss vom 30.12.2015 (B 13 R 414/15 B) - DRsp Nr. 2016/3330

BSG, Beschluss vom 30.12.2015 - Aktenzeichen B 13 R 414/15 B

DRsp Nr. 2016/3330

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 20.10.2015 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf einen Verfahrensmangel.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung vom 28.12.2015 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).