BSG - Beschluss vom 30.12.2015
B 4 AS 259/15 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 16.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 492/13
SG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 1557/11

BSG - Beschluss vom 30.12.2015 (B 4 AS 259/15 B) - DRsp Nr. 2016/1821

BSG, Beschluss vom 30.12.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 259/15 B

DRsp Nr. 2016/1821

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Im Streit steht die Aufhebung einer Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie ein Erstattungsanspruch des Beklagten.