BSG - Beschluss vom 30.12.2015
B 4 AS 270/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 26.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 3066/14
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 155 AS 21844/11

BSG - Beschluss vom 30.12.2015 (B 4 AS 270/15 B) - DRsp Nr. 2016/3245

BSG, Beschluss vom 30.12.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 270/15 B

DRsp Nr. 2016/3245

Der Antrag der Klägerin, ihr für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. August 2015 - L 10 AS 3066/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Streitig sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Zeit vom 1.7.2011 bis 31.12.2011.