BSG - Beschluss vom 30.12.2015
B 4 AS 642/15 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 21.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 2418/14
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 207/14

BSG - Beschluss vom 30.12.2015 (B 4 AS 642/15 B) - DRsp Nr. 2016/1694

BSG, Beschluss vom 30.12.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 642/15 B

DRsp Nr. 2016/1694

Der Klägerin wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. September 2015 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen das o.g. Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1.10.2013 bis 31.3.2014.

Die Klägerin, die seit 2005 neben ihrer selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwältin aufstockende SGB II -Leistungen bezieht, beantragte am 5.7.2013 die Weiterbewilligung der Leistungen. Der Beklagte lehnte den Antrag - bestätigt durch das SG und LSG - ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das LSG aus, die Klägerin unterliege im streitigen Zeitraum dem Leistungsausschluss des § 7 Abs 5 SGB II, weil sie durchgehend als Studentin im Fach Physik immatrikuliert gewesen sei und dieses Studium im Rahmen des BAföG unbeschadet dessen, dass es sich hierbei um ein fachfremdes Zweitstudium gehandelt habe, dem Grunde nach förderungsfähig gewesen sei (Urteil vom 21.9.2015 - L 19 AS 2418/14).