BSG - Urteil vom 11.05.2011
B 5 R 8/10 R
Fundstellen:
BSGE 108, 152
NZS 2012, 267
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 18.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 174/09
SG Koblenz, vom 24.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 585/08

BSG - Urteil vom 11.05.2011 (B 5 R 8/10 R) - DRsp Nr. 2011/15309

BSG, Urteil vom 11.05.2011 - Aktenzeichen B 5 R 8/10 R

DRsp Nr. 2011/15309

Eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ruht nur dann, wenn der Berechtigte für nach dem Fremdrentenrecht anzurechnende Zeiten zugleich eine ausländische Rentenleistung tatsächlich erhält.

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. November 2009 und des Sozialgerichts Koblenz vom 24. März 2009 insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger die Rente ohne Anwendung des § 31 Abs 1 Fremdrentengesetz ungekürzt auszuzahlen.

Im Übrigen wird die Revision der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bescheid der Beklagten vom 28. April 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2008 hinsichtlich der Ruhensanordnung aufgehoben werden.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Gründe:

I

Streitig ist, ob die Beklagte berechtigt ist, eine Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung unter Berücksichtigung einer fiktiven rumänischen Rente ruhend zu stellen.

Der 1945 in Rumänien geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und Inhaber des Vertriebenenausweises A. In Rumänien war er von 1962 bis 1975 unterbrochen von Ausbildungszeiten erwerbstätig. Im August 1975 übersiedelte er in die Bundesrepublik Deutschland.