Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 30. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
I
Streitig ist, ob der Beklagte eine Bonuszahlung wegen eines Stromanbieterwechsels als Einkommen des Klägers im Monat Juni 2018 leistungsmindernd berücksichtigen durfte.
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