Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2021 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
I
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütung der zeitgebundenen neuropsychologischen Leistungen der Gebührenordnungspositionen (
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