BSG - Urteil vom 14.12.2023
B 10 KG 1/22 R
Normen:
SGG § 170 Abs. 2 S. 1; BKGG § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
FA 2024, 48
SGb 2024, 100
ZfSH/SGB 2024, 126
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 22.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KG 6/19
LSG Berlin-Brandenburg, vom 22.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KG 1/20

Beanspruchung von Kindergeld für sich selbst; Kenntnis über den Aufenthalt der Mutter; Aufrechterhaltung der Eltern-Kind-Beziehung zwischen allein lebenden Kindern und ihren Eltern

BSG, Urteil vom 14.12.2023 - Aktenzeichen B 10 KG 1/22 R

DRsp Nr. 2024/3540

Beanspruchung von Kindergeld für sich selbst; Kenntnis über den Aufenthalt der Mutter; Aufrechterhaltung der Eltern-Kind-Beziehung zwischen allein lebenden Kindern und ihren Eltern

1. Kindergeld für sich selbst nach dem § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BKKG kann nur in Anspruch nehmen, wer den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt. Das Kind kennt den Aufenthalt nicht, wenn es nicht weiß, an welchem für ihn bestimmbaren Ort sich seine Eltern befinden und wenn im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung aus seiner Sicht keine zumutbare Möglichkeit besteht, innerhalb eines angemessenen Zeitraums in Kontakt mit seinen Eltern zu treten. 2. § 1 Abs. 2 BKKG ist eine Ausnahmeregelung zur Vermeidung von Härtefällen für den sehr begrenzten Personenkreis der alleinstehenden Vollwaisen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. September 2022 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Januar 2020 zurückgewiesen sowie die Klage gegen den Bescheid vom 1. Februar 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2022 abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 170 Abs. 2 S. 1; BKGG § 1 Abs. 2;

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger für den Zeitraum von September 2018 bis Juni 2019 Kindergeld für sich selbst zusteht.