LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.09.2022
L 4 KG 1/20
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 4; BKGG § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 -2; BKGG § 2 Abs. 2 S. 1 Hs. 1; SGB I § 30 Abs. 3 S. 1; VerschG § 1; ZPO § 185 Nr. 1; VwZG a.F. § 15 Abs. 1 Buchst. a); VwZG § 10 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2023, 1143
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 22.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KG 6/19

Anspruch auf Kindergeld bei einem unbgeleitetem FlüchtlingskindGleichstellung eines Kindes mit einem Vollwaisen bei Unkenntnis des Aufenthaltsorts beider ElternVoraussetzungen für eine Kenntnis des Kindes bezüglich des Aufenthaltsortes der Eltern im Sinne des BKKGKenntnis des Kindes vom Aufenthaltsort des Elternteils bei lediglich unregelmäßigen telefonischen Kontakten im Ausland

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.09.2022 - Aktenzeichen L 4 KG 1/20

DRsp Nr. 2023/2857

Anspruch auf Kindergeld bei einem unbgeleitetem Flüchtlingskind Gleichstellung eines Kindes mit einem Vollwaisen bei Unkenntnis des Aufenthaltsorts beider Eltern Voraussetzungen für eine Kenntnis des Kindes bezüglich des Aufenthaltsortes der Eltern im Sinne des BKKG Kenntnis des Kindes vom Aufenthaltsort des Elternteils bei lediglich unregelmäßigen telefonischen Kontakten im Ausland

1. Kenntnis vom Aufenthalt der Eltern i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BKGG hat ein Kind nicht schon dann, wenn es weiß, dass sich „irgendwo auf der Welt“ zumindest ein Elternteil aufhält, mit dem es in sporadischem Kontakt steht.2. In sozialer Hinsicht steht ein Kind schon dann einer Vollwaisen gleich, wenn es nicht weiß, wo sich zumindest ein Elternteil regelmäßig aufhält, etwa, weil der Aufenthalt des Elternteils – z.B. während einer Flucht oder bei bürgerkriegsbedingtem häufigem Ortswechsel – absehbar nur vorübergehenden Charakter hat.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Januar 2020 und der Bescheid des Beklagten vom 7. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2019 sowie der Bescheid vom 1. Februar 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2022 aufgehoben.