BSG - Urteil vom 14.12.2023
B 4 AS 4/23 R
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 01.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 886/21
LSG Baden-Württemberg, vom 24.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 3802/21

BSG - Urteil vom 14.12.2023 (B 4 AS 4/23 R) - DRsp Nr. 2024/6210

BSG, Urteil vom 14.12.2023 - Aktenzeichen B 4 AS 4/23 R

DRsp Nr. 2024/6210

Tenor

Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Januar 2023 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 1. Dezember 2021 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verurteilt wird, für Unterkunft und Heizung den Klägern zu 1 und 2 für Februar bis April 2021 jeweils Leistungen in Höhe von 500 Euro monatlich sowie für Mai 2021 jeweils Leistungen in Höhe von 419,35 Euro, dem Kläger zu 3 für Mai 2021 Leistungen in Höhe von 161,29 Euro und den Klägern zu 1 bis 3 für Juni und Juli 2021 jeweils Leistungen in Höhe von 333,33 Euro zu gewähren, soweit diese Leistungen nicht bereits erbracht sind.

Der Beklagte hat den Klägern die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Gründe

I

Die Kläger begehren die Gewährung höherer Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) nach dem SGB II für Februar bis Juli 2021.