BSG - Urteil vom 16.12.1987
11a RK 1/86
Fundstellen:
jur-pc 1990, 486

BSG - Urteil vom 16.12.1987 (11a RK 1/86) - DRsp Nr. 1993/3549

BSG, Urteil vom 16.12.1987 - Aktenzeichen 11a RK 1/86

DRsp Nr. 1993/3549

»Blinde können einen Anspruch auf die Gewährung eines Optacon- Lesegerätes als Hilfsmittel haben, wenn ihr Informationsbedürfnis über den Inhalt von Druckschriften im Einzelfall durch Informationen des Hörfunks und Blindendruckschriften nicht ausreichend befriedigt wird (Abgrenzung zu BSG vom 20.5.1987 8 RK 45/85 = SozR 2200 § 182 b Nr. 34).«

Tatbestand:

Die beklagte landwirtschaftliche Krankenkasse lehnte den Antrag des bei ihr versicherten Klägers ab, die Kosten der Anschaffung eines Optacon-Lesegerätes und der erforderlichen Ausbildung an diesem Gerät für den familienhilfeberechtigten Sohn Klaus zu übernehmen (Bescheid vom 2. März 1984; Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 1984). Der im Jahre 1971 geborene Sohn Klaus leidet an einer beiderseitigen totalen Erblindung. Das beanspruchte elektronische Lesegerät ermöglicht es einem Blinden, Schwarzschrift zu "lesen". Es überträgt die elektronisch registrierte Schwarzschrift auf vibrierende Stifte eines Tastgitters. Eine als Zubehör lieferbare Vergrößerungslinse ermöglicht die Wahrnehmung auch kleinerer Druckbuchstaben und Zahlen. Das Lesegerät (Modell R 1 D) kostete im Januar 1984 mit Vergrößerungslinse 14.922,90 DM, die Ausbildung 3.560 DM. Der Sohn des Klägers hat den Optaconberatungstest bestanden, und zwar die Teste 1 und 3 überdurchschnittlich, den Test 2 durchschnittlich.