BSG - Urteil vom 16.12.2015
B 14 AS 33/14 R
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 05.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 430/13
SG Köln, vom 27.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 4730/11

BSG - Urteil vom 16.12.2015 (B 14 AS 33/14 R) - DRsp Nr. 2016/7563

BSG, Urteil vom 16.12.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 33/14 R

DRsp Nr. 2016/7563

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Umstritten sind Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) vom 25.9.2010 bis zum 30.11.2011.

Die 1977 geborene Klägerin zu 1 ist die Mutter der am 24.3.1998 geborenen Klägerin zu 2. Zusammen mit weiteren Familienangehörigen reisten sie am 9.2.2004 unter falschen Namen in Deutschland ein und gaben an, mazedonische Staatsangehörige zu sein. Sie erhielten bis zum 13.4.2010 Duldungen und bis zum Februar 2010 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Am 13.7.2010 wurde dem Ausländeramt ihre zutreffende Identität und ihre bulgarische Staatsangehörigkeit bekannt. Die Klägerinnen lebten mit den Eltern sowie dem Bruder der Klägerin zu 1 in einer gemeinsamen Wohnung in einem Übergangswohnheim und die Klägerin zu 2 war in der strittigen Zeit Schülerin.