Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
I
Streitig sind sachlich-rechnerische Richtigstellungen der vertragsärztlichen Abrechnungen des Klägers in den Quartalen II/2009 bis IV/2009 betreffend die Kostenpauschale nach der Gebührenordnungsposition (
Der Kläger nimmt als Arzt für Laboratoriums- und Transfusionsmedizin an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Mit Bescheiden vom 20.8.2009 (Quartal II/2009), 10.12.2009 (Quartal III/2009) und 4.2.2010 sowie 16.3.2010 (Quartal IV/2009) setzte die Beklagte die Ansätze der
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