BSG - Urteil vom 16.12.2015
B 6 KA 10/15 R
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 18.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KA 22/13
SG Mainz, vom 10.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 39/11

BSG - Urteil vom 16.12.2015 (B 6 KA 10/15 R) - DRsp Nr. 2016/7479

BSG, Urteil vom 16.12.2015 - Aktenzeichen B 6 KA 10/15 R

DRsp Nr. 2016/7479

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I

Streitig sind sachlich-rechnerische Richtigstellungen der vertragsärztlichen Abrechnungen des Klägers in den Quartalen II/2009 bis IV/2009 betreffend die Kostenpauschale nach der Gebührenordnungsposition (GOP) 40100 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen (EBM-Ä).

Der Kläger nimmt als Arzt für Laboratoriums- und Transfusionsmedizin an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Mit Bescheiden vom 20.8.2009 (Quartal II/2009), 10.12.2009 (Quartal III/2009) und 4.2.2010 sowie 16.3.2010 (Quartal IV/2009) setzte die Beklagte die Ansätze der GOP 40100 EBM-Ä in 45 715 Fällen (Quartal II/2009), 54 065 Fällen (Quartal III/2009) bzw 57 084 Fällen (Quartal IV/2009) mit der Begründung ab, diese GOP sei nur einmal im Behandlungsfall und nicht neben den GOP der Abschnitte 32.2.1 bis 32.2.7 EBM-Ä berechnungsfähig. Soweit der Kläger neben der GOP 40100 EBM-Ä hilfsweise die GOP 40120 EBM-Ä abgerechnet hatte, wurde diese von der Beklagten vergütet. Die Widersprüche des Klägers gegen die Streichung der GOP 40100 EBM-Ä wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.1.2011 zurück.