BSG - Urteil vom 21.09.2023
B 3 KR 11/22 R
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 15.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 40/19
SG Augsburg, vom 19.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 346/18

BSG - Urteil vom 21.09.2023 (B 3 KR 11/22 R) - DRsp Nr. 2023/16123

BSG, Urteil vom 21.09.2023 - Aktenzeichen B 3 KR 11/22 R

DRsp Nr. 2023/16123

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten auch im Revisionsverfahren zu erstatten.

Gründe:

I

Im Streit steht die Zahlung von weiterem Krankengeld vom 18.6. bis 11.9.2018.

Die 1966 geborene, bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin bezog fortlaufend und über das Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses zum 30.4.2018 hinaus Krankengeld wegen Arbeitsunfähigkeit, zuletzt ärztlich festgestellt bis voraussichtlich Sonntag, 17.6.2018. Zu einer Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit durch - wie schon zuvor - ihren Hausarzt am 18.6.2018 kam es nicht. Die Klägerin suchte ohne vorherige Terminvereinbarung an diesem Tag die Arztpraxis auf und erhielt wegen hohen Patientenaufkommens einen Termin für den 20.6.2018, an dem die fortdauernde Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wurde. Die Zahlung von weiterem Krankengeld ab dem 18.6.2018 lehnte die Beklagte ab, weil die Fortdauer von Arbeitsunfähigkeit nicht am 18.6.2018, sondern erst am 20.6.2018 ärztlich festgestellt worden sei und diese Feststellungslücke die Mitgliedschaft aus dem Beschäftigungsverhältnis der Klägerin mit Anspruch auf Krankengeld nicht aufrechterhalten habe (Bescheid vom 21.6.2018; Widerspruchsbescheid vom 25.7.2018).