LSG Bayern - Urteil vom 15.03.2022
L 5 KR 40/19
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 44; SGB V § 46; GKV-VSG Art. 20 Abs. 1; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 7; AU-RL § 5 Abs. 3; AU-RL § 6 Abs. 2; SGB V § 73 Abs. 2 Nr. 7; BMV-Ä § 2 Abs. 1 Nr. 9;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 19.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 346/18

Voraussetzungen für die Gewährung von KrankengeldRechtzeitige Feststellung der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit bei Bezug von KrankengeldWeitergewährung von KrankengeldDefinition des Begriffs alles in der eigenen Macht Stehende und Zumutbare für weitere ärztliche Krankschreibung unternommen zu haben

LSG Bayern, Urteil vom 15.03.2022 - Aktenzeichen L 5 KR 40/19

DRsp Nr. 2023/5762

Voraussetzungen für die Gewährung von Krankengeld Rechtzeitige Feststellung der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit bei Bezug von Krankengeld Weitergewährung von Krankengeld Definition des Begriffs alles in der eigenen Macht Stehende und Zumutbare für weitere ärztliche Krankschreibung unternommen zu haben

Kurzfristige Terminvereinbarungen stellen keine krankengeldschädliche Obliegenheitsverletzung dar.

Für den weiteren Anspruch auf Krankengeld ist ausreichend, dass der Versicherte persönlich in der Praxis des behandelnden Arztes vorspricht und den Sachverhalt, dass er eine Bescheinigung über die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit bei Bezug von Krankengeld benötigt, schildert. Soweit er dann vom Personal des Arztes, dass die rechtlichen Folgen bezüglich des Weiterbezugs von Krankengeld bei erst nachträglicher rückwirkender Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht kennt, abgewiesen wird und erst für einen späteren Tag einen Termin erhält, hat der Versicherte alles getan, was in seiner Macht steht und ihm zumutbar ist, da er einen Arztkontakt nicht erzwingen kann. Soweit der Versicherte bei Ablauf des Bezugs von Krankengeld erst am letzten Tag in der Arztpraxis vorgesprochen hat, um eine Anschlussbescheinigung zu erhalten, ist dies ausreichend und stellt keine Obliegenheitsverletzung des Versicherten dar.

Tenor

I. II. III.