BSG - Urteil vom 23.02.1988
12 RK 43/87
Fundstellen:
NWB 1988, F. 1, 709

BSG - Urteil vom 23.02.1988 (12 RK 43/87) - DRsp Nr. 1998/3626

BSG, Urteil vom 23.02.1988 - Aktenzeichen 12 RK 43/87

DRsp Nr. 1998/3626

Der Arbeitgeber eines Mehrfachbeschäftigten hat auch dann im Rahmen der Verjährungsvorschriften für zurückliegende Zeiten Beiträge zur Krankenversicherung und zur Rentenversicherung abzuführen, wenn ihm unbekannt geblieben ist, daß eine bei ihm im Rahmen der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigte Raumpfiegerin durch eine weitere Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber insgesamt versicherungs- und beitragspflichtig geworden ist. Er hat die Möglichkeit, durch laufende Befragung in kurzen Abständen dafür Sorge zu tragen, daß er von einer im Laufe des Arbeitsverhältnisses aufgenommenen weiteren Beschäftigung erfährt. Im übrigen hat er die Möglichkeit, bei Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bei der AOK eine Entscheidung über die Versicherungspflicht zu beantragen. In Fällen, in denen er sittenwidrig getäuscht worden ist, hat er außerdem nach der Rechtsprechung des BAG einen Schadensersatz-anspruch gegen den Arbeitnehmer.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Arbeitgeber eines Mehrfachbeschäftigten für diesen auch dann Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen Renterversicherung zu entrichten hat, wenn der Beschäftigte ihm eine zwischenzeitlich aufgenommene zweite Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber, durch die er versicherungspflichtig geworden ist, nicht mitgeteilt hat.