BSG - Urteil vom 27.09.2011
B 4 AS 202/10 R
Fundstellen:
NZS 2012, 434
Vorinstanzen:
OVG Bremen, vom 21.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen A 23/08
VG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen K 2992/06

BSG - Urteil vom 27.09.2011 (B 4 AS 202/10 R) - DRsp Nr. 2011/18244

BSG, Urteil vom 27.09.2011 - Aktenzeichen B 4 AS 202/10 R

DRsp Nr. 2011/18244

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 21. April 2010 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zurückverwiesen.

Gründe:

I

Streitig ist, ob und ggf in welcher Höhe die Klägerin einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Wohnungserstausstattung hat.

Die 1973 geborene Klägerin arbeitete seit 1999 für die Firma S. Wegen eines Wechsels ihres Arbeitgebers nach Spanien im Jahre 2003 entschloss sie sich, dort für ihn tätig zu werden und zog - mit Übernahme der Transportkosten durch den Arbeitgeber - mit ihrem gesamten Hausstand in eine von diesem angemietete Wohnung in S/Mallorca. Zum 15.4.2006 kündigte der Arbeitgeber ihr aus wirtschaftlichen Gründen. Die Klägerin erhielt nach ihrer Rückkehr nach Bremen von dem Beklagten ab 20.4.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.