BSG - Urteil vom 27.11.1984
12 RK 31/82
Fundstellen:
BSGE 57, 253
NZA 1985, 468
NZA 1995, 468

BSG - Urteil vom 27.11.1984 (12 RK 31/82) - DRsp Nr. 1998/3628

BSG, Urteil vom 27.11.1984 - Aktenzeichen 12 RK 31/82

DRsp Nr. 1998/3628

Der Arbeitgeber ist bei Mehrfachbeschäftigten verpflichtet, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu errechnen und abzuführen, der auf das bei ihm bestehende Beschäftigungsverhältnis entfällt, solange der Arbeitnehmer und der andere Arbeitgeber bereit sind, ihm die dafür erforderlichen Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die zuständige Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) den Arbeitgebern von Mehrfachbeschäftigten monatliche Beitragsberechnungen zu erteilen hat.

Der Arbeitnehmer O. . . . (Beigeladener zu 1) ist überwiegend bei der L. . . . GmbH in F. . . . (Beigeladene zu 2) und zugleich bei der K. . . . GmbH (Klägerin), ebenfalls in F. . . ., beschäftigt. Zuständige Krankenkasse ist die beklagte AOK . . . F.

Die Klägerin möchte gesichert sehen, daß bei der Beitragserrechnung und -abführung jeweils die Jahresarbeitsverdienstgrenze unter Berücksichtigung des Verdienstes aus beiden Beschäftigungen beachtet wird. Sie hält die zuständige AOK für verpflichtet, ihr monatlich Beitragsrechnungen zukommen zu lassen. Sowohl der Beigeladene zu 1) als auch die Beigeladene zu 2) haben sich im Berufungsverfahren bereiterklärt, der Klägerin die notwendigen Auskünfte zu erteilen.