BAG - Urteil vom 12.01.2005
5 AZR 617/01
Normen:
AEntG § 1a ; GG Art. 12 ; EG Art. 49 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 275
BAGE 113, 149
BAGE 165, 149
BAGReport 2005, 383
BB 2006, 1008
DB 2005, 1061
MDR 2005, 997
NJ 2005, 573
NZA 2005, 627
ZIP 2005, 1292
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 31.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 495/01
ArbG Berlin, vom 07.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 71 Ca 24717/00

Bürgenhaftung für Arbeitnehmerentgelte bei Arbeitnehmerentsendung

BAG, Urteil vom 12.01.2005 - Aktenzeichen 5 AZR 617/01

DRsp Nr. 2005/6619

Bürgenhaftung für Arbeitnehmerentgelte bei Arbeitnehmerentsendung

»1. Die Bürgenhaftung nach § 1a AEntG ist mit der durch Art. 49 EG gewährleisteten Freiheit des Dienstleistungsverkehrs vereinbar.2. Der Haftung nach § 1a AEntG unterliegt nur der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt für tatsächlich geleistete Arbeit. Nicht erfasst werden Annahmeverzugsansprüche des Arbeitnehmers sowie Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf Verzugszinsen wegen verspäteter Lohnzahlung.«

Orientierungssätze:1. Der durch § 1a AEntG bewirkte Eingriff in die durch Art. 12 GG geschützte Unternehmerfreiheit des Generalunternehmers ist durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.2. Der nach § 1 Abs. 1 AEntG vom Arbeitgeber zu zahlende Mindestlohn wird ausschließlich für tatsächlich erbrachte Arbeitsleistungen geschuldet, weil die Rechtsnormen des für allgemeinverbindlich erklärten TV Mindestlohn vom 26. Mai 1999 nur insoweit international zwingend iSv. Art. 34 EGBGB sind.

Normenkette:

AEntG § 1a ; GG Art. 12 ; EG Art. 49 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Arbeitsvergütung.