BVerfG vom 30.05.1990
1 BvL 2/83; 1 BvL 9/84; 1 BvL 10/84; 1 BvL 3/85; 1 BvR 764/86; [u.a.]
Normen:
BGB § 622 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BVerfGE 82, 126
DB 1990, 1565
DRsp VI(610)224a-e
DRsp VI(610)227a
DRsp-ROM Nr. 1992/60
DVBl 1990, 982
JuS 1991, 150
NJ 1990, 461
NJW 1990, 2246
NZA 1990, 721
WM 1990, 1334

BVerfG - 30.05.1990 (1 BvL 2/83; 1 BvL 9/84; 1 BvL 10/84; 1 BvL 3/85; 1 BvR 764/86; [u.a.]) - DRsp Nr. 1992/59

BVerfG, vom 30.05.1990 - Aktenzeichen 1 BvL 2/83; 1 BvL 9/84; 1 BvL 10/84; 1 BvL 3/85; 1 BvR 764/86; [u.a.]

DRsp Nr. 1992/59

»§ 622 Abs. 2 BGB ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar, soweit hiernach die Kündigungsfristen für Arbeiter kürzer sind als für Angestellte.« *** redaktionelle Leitsätze: Verfassungswidrigkeit des § 622 Abs. 2 BGB insoweit, als nach dieser Vorschrift die Kündigungsfristen für Arbeiter kürzer sind als für Angestellte (Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG): (a-b) keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten, (b) jedoch erhebliche Benachteiligung der Arbeiter im Hinblick auf die gesetzlichen Kündigungsfristen; (c-e) keine Rechtfertigung dieser Differenzierung (c) durch Unterscheidungsmerkmale, die mit der Festlegung der Kündigungsfristen nicht in einem Legitimationszusammenhang stehen; (d) durch etwaige größere Schwierigkeiten für Angestellte bei der Stellensuche; (e) durch eine bei Verlängerung der Arbeiter-Kündigungsfristen etwa entstehende Verteuerung von Kündigungen und Sozialplänen. zu f-j. Verfassungswidrigkeit des § 622 Abs. 2 BGB insoweit, als nach dieser Vorschrift die Kündigungsfristen für Arbeiter kürzer sind als für Angestellte (Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG):